Arbeitsweise

Das familiengerichtliche Verfahren

Mit dem Ebersberger Modell für verantwortungsvolle Elternschaft hat sich die Verfahrensgestaltung in den familiengerichtlichen Streitfällen gewandelt.
Wie sich das gerichtliche Vorgehen jetzt  gestaltet, ist aus dem Merkblatt des Familiengerichts zu ersehen. Während das Familiengericht nach traditionellem Verständnis eher die letzte Station darstellte, wenn Familienkonflikte nicht mehr lösbar schienen und die Beteiligten deshalb eine gerichtliche Entscheidung anstrebten, sehen wir FamilienrichterInnen unsere Aufgabe heute anders: Eine Gerichtsentscheidung soll erst dann ergehen, wenn Kindeswohl anders nicht gesichert werden kann.
Vor allem geht es uns darum, den Erwachsenen die Rechte ihrer Kinder und ihre eigenen Verpflichtungen um das Kindeswohl nahezubringen und ihnen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Über unseren fachlichen Austausch im Arbeitskreis haben wir diesbezüglich ein weites Spektrum. Wenn indeswohl gefährdet ist oder wenn es andere Konflikte gibt, ist das Familiengericht schon zeitig anzurufen. Manchmal genügen Gespräche beim Jugendamt oder einer Beratungsstelle oder auch eine Mediation, manchmal ist eine Familientherapie hilfreich. Auch der begleitete Umgang oder die Einschaltung einer/s Sachverständigen können zur Klärung der bestehenden Probleme nötig sein.

Oft wird für das betreffende Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, der/die als „Anwalt des Kindes“ dessen Interessen im familiengerichtlichen Verfahren eigenständig vertritt. Zur Stärkung der Eltern gibt es außerdem viele individuelle Hilfsangebote.Bei unserer Arbeitsweise setzen wir voraus, dass die Eltern sich auf eine solche Unterstützung einlassen und ihrerseits umdenken:

Beim Familiengericht erreichen sie nicht „Sieg“ oder „Niederlage“, sondern sind aktiv gefordert bei der Lösung ihrer Sorgerechts- oder Umgangsprobleme.

Wir sehen es als Ausdruck elterlicher Verantwortung, sich mit den eigenen Bedürfnissen zum Wohl der Kinder zurückzunehmen und sich auf einen beratenden und begleitenden Prozess einzulassen, den das Familiengericht leitet. Können oder wollen Eltern nicht aktiv und konstruktiv mitwirken, so wird das Familiengericht dies bei einer erforderlich werdenden Gerichtsentscheidung bewerten und berücksichtigen müssen.

Eltern, die ihre ureigene Verantwortung für das Wohl ihrer Kinder selbst wahrnehmen können, sind immer die stärkeren  Eltern als solche, die vor dem Familiengericht auf die Durchsetzung ihrer persönlichen Bedürfnisse bedacht sind.